Das ändert sich mit der Pflegereform 2017

Ab Januar 2017 gilt im Bereich der Pflegeversicherung ein neues Gesetz: das Pflegestärkungsgesetz II. Eckpfeiler ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, der sich stärker an den Bedürfnissen jedes einzelnen Menschen, an seiner individuellen Lebenssituation und an seinen ganz persönlichen Beeinträchtigungen und Fähigkeiten orientiert.

Ziel ist es, Pflegebedürftige künftig besser zu versorgen und pflegende Familienangehörige oder Fachkräfte zu entlasten. Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wie Demenzkranke, psychisch Erkrankte oder geistig Behinderte sollen in Zukunft die gleichen Pflegeleistungen erhalten wie körperlich Pflegebedürftige.

Wir haben alle wichtigen Änderungen der Pflegereform 2017 für Sie zusammengefasst:

  • Um den Pflegebedarf besser einzuschätzen, werden die bisher bekannten drei Pflegestufen durch die Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 ersetzt. Diese geben den Grad der Selbständigkeit wieder und reichen von „Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ bis zu „Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung“.
  • Niemand erhält nach der Reform weniger Leistungen als zuvor, die allermeisten erhalten durch die Umstellung monatlich sogar mehr.
  • Der Pflegegrad wird auf der Grundlage eines neuen Begutachtungsverfahrens ermittelt. Dafür schätzt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung oder eine andere Prüforganisation ein, wie selbstständig der Mensch sein Leben führen kann.
  • Sechs Bereiche spielen dabei eine Rolle: Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Erkrankungen und Belastungen sowie soziale Kontakte.
  • Wer am 31.12.2016 pflegebedürftig ist, wird automatisch aus der bisherigen Pflegestufe in den neuen Pflegegrad übergeleitet. Es besteht ein Bestandsschutz, es muss kein neuer Antrag gestellt werden. Menschen mit ausschließlich körperlichen Einschränkungen werden automatisch in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet (z.B. aus Pflegestufe 1 wird Pflegegrad 2). Menschen mit psychischen oder geistigen Einschränkungen wie beispielsweise Demenz kommen in den übernächsten Pflegegrad (z.B. aus Pflegestufe 0 wird Pflegegrad 2).
  • Bis Dezember 2016 sollten alle Pflegebedürftige einen Bescheid bekommen haben, der verbindlich über den künftigen Pflegegrad und die künftigen Leistungen informiert.
  • Für die stationäre Pflege in Heimen gilt ab 2017: Innerhalb einer Einrichtung zahlen alle Bewohner mit einem Pflegegrad zwischen 2 und 5 einen einheitlichen Eigenanteil. Erhöht sich der Pflegegrad, bleibt der Eigenanteil gleich. Damit sollen Pflegebedürftige und ihre Familien finanziell besser planen können.
  • Auf der anderen Seite sinken die Zuschüsse für das Leben im Heim vor allem in den unteren Pflegegraden: Für Menschen der bisherigen Pflegestufe 1 gibt es 294 Euro weniger im Monat, in der Pflegestufe 268 Euro weniger. Damit will der Gesetzgeber Menschen mit geringem Pflegebedarf motivieren, ambulante Pflege zu nutzen.

Recherchequellen:

http://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/begriffe-von-a-z/p/pflegestaerkungsgesetz-zweites-psg-ii.html
https://www.verbraucherzentrale.de/pflege-antrag-ab-2017
https://www.pflege.de/pflegekasse-pflegerecht/pflegegrade
https://www.test.de/Pflegeversicherung-Das-aendert-sich-ab-2017-4876898-0

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