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Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz VSBG)
Seit dem 01.04.2016 besteht über das VSBG u. a. auch für Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit, sich an einer außergerichtlichen Beilegung zivilrechtlicher Streitigkeiten zwischen Einrichtung und Bewohnern zu beteiligen. Die Teilnahme an diesem Verfahren ist freiwillig und liegt in der Entscheidung des Trägers der Einrichtung.
Nach §§ 36 und 37 VSBG besteht allerdings für den Träger der Einrichtung die Verpflichtung, über seine Entscheidung hinsichtlich der Teilnahme an der alternativen Streitbeilegung zu informieren. Mit dieser Veröffentlichung kommt der Träger dieser gesetzlichen Verpflichtung nach.
Der Träger nimmt nicht an der alternativen Streitbeilegung teil, da bereits diverse wirksame interne und externe Mechanismen zur Streitvermeidung und Streitbeilegung existieren, so dass für die Bewohner und die Einrichtung kein Mehrwert aus einem zusätzlichen Verfahren zu erwarten ist.
Sollte der Träger sich zu einem späteren Zeitpunkt für eine Beteiligung entscheiden, werden Bewohner und Betreuer darüber umgehend informiert.